Fahrzeugtypisierung in Österreich

Grundsätzlich unterliegt jede Änderung am Fahrzeug (mit wenigen Ausnahmen), dem § 33 Abs. 6 KFG 1967, und ist der zuständigen Landesregierung (Kraftfahrzeugprüfstellen der Länder) anzuzeigen.

 

Nach der Umrüstung darf die Betriebssicherheit und das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt sein. Dies ist durch eine Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Importeurs in Österreich oder durch ein Gutachten einer befugten Stelle, zB. durch das Ingenieurbüro Hufnagl, nachzuweisen.

 

Unter dieser Voraussetzung, erfolgt dann beim Amt der zuständigen Landesregierung eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder CoC-Dokument).

 

Fahrwerksänderungen können von uns als namhaft gemachte Ingenieurkonsulenten für  geprüft werden. Über den Fahrwerksumbau sowie evtl. weitere Änderungen wird ein Gutachten samt Kontrollblatt erstellt.

Die Gutachten werden anschließend elektronisch an die Landesprüfstelle übermittelt und dort von einem Sachverständigen auf Plausibilität geprüft und genehmigt. Eine Vorführung des Fahrzeuges beim Amt der Oö. Landesregierung ist normalerweise nicht mehr notwendig.

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